Betrunkene Autofahrerin – Keine MPU-Pflicht bei Weiterfahrt nach Parkunfall

Hintergrund – § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis (…) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.

Sachverhalt

Eine Frau fuhr mit einem Alkoholgehalt von 0,68 Promille auf den Parkplatz eines Supermarkts. Nach dem Einkauf parkte sie rückwärts aus und fuhr dabei auf einen hinter ihrem Fahrzeug stehenden PKW auf. Obwohl sie den entstandenen Schaden begutachtete, kehrte sie anschließend ohne die notwendigen Unfallfeststellungen zu machen zu ihrer Wohnung zurück. Dies führte zu einer Geldstrafe und dem Entzug ihrer Fahrerlaubnis.

Drei Jahre nach dem Vorfall beantragte die Frau die Neuerteilung ihrer Fahrerlaubnis. Sie wurde aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, da sie wiederholt unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr Verstöße begangen hatte, was Zweifel an ihrer Fahreignung aufkommen ließ. Die Behörde argumentierte, dass das Aussteigen aus dem Fahrzeug und die Begutachtung des Schadens eine klare Zäsur darstellen, wodurch die Fahrten davor und danach als zwei separate Ereignisse betrachtet werden müssen. Die Fahrerin war mit dieser Auffassung nicht einverstanden und zog vor Gericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielt sie nun Recht.

Urteil

Nach Auffassung der Leipziger Richter (Urteil vom 14.12.2023 – 3 C 10.22) habe es sich bei dem Geschehen sich nicht um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne von § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV gehandelt. Das setze voraus, dass es bei natürlicher Betrachtungsweise zu mindestens zwei deutlich voneinander abgrenzbaren Trunkenheitsfahrten gekommen sei. Bei dem Ausparkunfall nebst Aussteigen und Betrachten der Fahrzeuge habe es sich nur um eine kurzzeitige Unterbrechung gehandelt, die – auch in der Gesamtbetrachtung mit der vorherigen Fahrtunterbrechung für den Einkauf – keinen neuen und eigenständigen Lebenssachverhalt begründet habe. Daher muss die sich die Frau keiner Medizinisch-Psychologischen Untersuchung unterziehen.