Bei Kurzarbeit Null kann Urlaubsanspruch gekürzt werden
Aufgrund der Coronakrise sahen sich viele Arbeitgeber gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Daher haben zahlreiche Arbeitnehmer über einen gewissen Zeitraum weniger bis gar nicht gearbeitet. Den Betroffenen stellt sich nun die Frage, ob die Kurzarbeit auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Jahresurlaub hat. Bleibt der Anspruch in voller Höhe bestehen oder muss er gekürzt werden? Mit dieser Frage hat sich nun das Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf befasst:
Der konkrete Fall
Die klagende Arbeitnehmerin ist als Verkaufshilfe in Teilzeit beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag stehen ihr pro Jahr 14 Urlaubstage zu. Ab April 2020 befand sich die Betroffene aufgrund der Coronakrise wiederholt in Kurzarbeit. Im Juni, Juli und Oktober bestand sogar durchgehend Kurzarbeit Null, was bedeutet, dass die Arbeitnehmerin überhaupt nicht arbeitete. Im Laufe des Jahres hat der Arbeitgeber der Klägerin 11,5 Urlaubstage gewährt.
Streit um Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit
Zum Ende des Jahres wollte die Arbeitnehmerin die verbleibenden 2,5 Arbeitstage Urlaub in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber lehnte dies jedoch ab und kürzte den Anspruch auf Jahresurlaub, da die Betroffene aufgrund der Kurzarbeit Null mehrere Monate nicht gearbeitet hatte. Für diesen Zeitraum sei kein Urlaubsanspruch entstanden.
Die Klägerin hingegen ist der Ansicht, dass die Kurzarbeit keinerlei Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch habe. Dies begründete sie damit, dass die Kurzarbeit Null schließlich nicht in ihrem Interesse erfolgt sei, sondern auf Wunsch ihres Arbeitgebers. Zudem sei dies keine Freizeit, da der Arbeitgeber die Maßnahme jederzeit kurzfristig aufheben könnte.
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf
Das LAG Düsseldorf gab jedoch dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass der Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen sei. Begründung: Die Arbeitnehmerin habe in den Monaten der Kurzarbeit nicht gearbeitet und daher habe sie auch keinen Urlaubsanspruch erworben. Demnach sei der Anspruch auf Jahresurlaub für jeden Monat, in dem nicht gearbeitet wurde, anteilig um 1/12 zu kürzen.
Nach Ansicht der RichterInnen liege der Zweck des Erholungsurlaubs darin, dass sich der Arbeitnehmer von seiner Tätigkeit erholen muss. Dies setze denknotwendigerweise voraus, dass der Arbeitnehmer auch seiner Tätigkeit nachgeht.
Das Gericht hat zudem darauf hingewiesen, dass während der Kurzarbeit die Leistungspflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgehoben werden. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer während der dieser Maßnahme nicht arbeiten müssen und der Arbeitgeber im Gegenzug nicht zu Lohnzahlungen verpflichtet ist. Dies entspreche prinzipiell einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung. Dabei sei anerkannt, den Erholungsurlaub anteilig zu kürzen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/20
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