Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsanspruch

Flaschenpost mit Aufschrift "out of office"
Verfall von Urlaubsanspruch Foto: Adobe Stock/ Janina_PLD

Viele Arbeitnehmer übertragen nicht genommene Urlaubstage ins nächste Kalenderjahr. Doch ist dies überhaupt zulässig und in welchen Fällen erlischt der Anspruch auf bezahlten Urlaub?

Urlaub verfällt nicht automatisch

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu 2019 ein Grundsatzurteil erlassen (BAG, Urteil vom 19.2.2019, 9 AZR 541/15): Der Urlaub verfällt nicht automatisch. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Urlaubsverfall hinweisen.

Zum Sachverhalt

Ein Wissenschaftler, der von 2001 bis 2013 beschäftigt war, verlangte am Ende seines Arbeitsverhältnisses die Auszahlung des von ihm nicht genommenen Urlaubes. Da er noch 51 Urlaubstage gut hatte, kam er auf einen Betrag von ca. 12.000 Euro. Einen Antrag auf Urlaub hatte der Wissenschaftler während seiner Beschäftigung nicht gestellt. Der Arbeitgeber wollte der Forderung nicht nachkommen und so klagte der Wissenschaftler.

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer auf Verfall von Urlaubsanspruch aufmerksam machen

Der Urlaub kann nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaubsanspruch anderenfalls zum Jahresende erlischt. Der Kläger bestritt, dass er darüber per E-Mail informiert worden sei. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber.

Der Verfall von Urlaubsanspruch kann daher laut BAG nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und

1. den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen,

2. den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

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