Arbeitnehmer muss Provision für Personalvermittlung nicht erstatten

Hin­ter­grund

Ein Head­hun­ter ist eine Per­son oder ein Unter­neh­men, das im Auf­trag von Unter­neh­men nach qua­li­fi­zier­ten Fach– und Füh­rungs­kräf­ten für bestimmte Posi­tio­nen sucht. Hier­für erhal­ten sie eine Pro­vi­sion für jede erfolg­rei­che Ver­mitt­lung von Arbeit­neh­mer an Arbeit­ge­ber. Gezahlt wird diese nor­ma­ler­weise durch den Arbeit­ge­ber – in der Aus­sicht, dass der Arbeit­neh­mer län­ger bleibt.

 

Sach­ver­halt

Nach­dem ein Head­hun­ter erfolg­reich ver­mit­telt hat, schlos­sen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer Ende März 2021 einen Arbeits­ver­trag, auf des­sen Grund­lage der kla­gende Arbeit­neh­mer ab dem 01.05.2021 bei der beklag­ten Arbeit­ge­be­rin tätig wurde. Für die Ver­mitt­lung erhielt der Head­hun­ter rund 4.500 Euro. In dem Arbeits­ver­trag hielt der Arbeit­ge­ber fest, dass er einen Teil der gezahl­ten Ver­mitt­ler­pro­vi­sion vom Arbeit­neh­mer zurück­ver­lan­gen könne, sofern das Arbeits­ver­hält­nis nicht über den 30.06.2022 (d.h. nicht über 14 Monate) hin­aus fort­be­ste­hen sollte. Bereits nach zwei Monate hatte der Arbeit­neh­mer den Arbeits­ver­trag frist­ge­recht gekün­digt. Anschlie­ßend behielt die Beklagte hin­sicht­lich der „geschul­de­ten“ Pro­vi­si­ons­er­stat­tung einen Teil­be­trag von 800 Euro vom Gehalt des Arbeit­neh­mers ein. Hier­ge­gen klagte der Arbeit­neh­mer und for­derte die Zah­lung des ein­be­hal­te­nen Ver­gü­tungs­be­trags. Er behaup­tete, die Erstat­tungs­re­ge­lung sei unwirk­sam, weil sie ihn unan­ge­mes­sen benach­tei­ligte. Die Beklagte hin­ge­gen wand ein berech­tig­tes Inter­esse an der Pro­vi­sion ein.

Abwäl­zung ver­stößt gegen Treu und Glau­ben

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt stimmte der Ansicht des Arbeit­neh­mers zu (BAG, Urteil vom 20.06.2023 – 1 AZR 265/​22). Nach Auf­fas­sung der Rich­ter in Erfurt benach­tei­lige die Pro­vi­si­ons­re­ge­lung den Klä­ger ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben unan­ge­mes­sen und sei daher nach §307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk­sam. Der Klä­ger werde hier­durch in sei­nem von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grund­ge­setz garan­tier­ten Recht auf freie Wahl des Arbeits­plat­zes beein­träch­tigt, ohne dass dies durch begrün­de­tes Inter­es­sen der Beklag­ten gerecht­fer­tigt wäre. Der Arbeit­ge­ber habe grund­sätz­lich das unter­neh­me­ri­sche Risiko dafür zu tra­gen, dass sich von ihm getä­tigte finan­zi­elle Auf­wen­dun­gen für die Per­so­nal­be­schaf­fung nicht „loh­nen“, weil der Arbeit­neh­mer sein Arbeits­ver­hält­nis in recht­lich zuläs­si­ger Weise beende. Es bestehe des­halb kein bil­li­gens­wer­tes Inter­esse der Beklag­ten, sol­che Kos­ten auf den Klä­ger zu über­tra­gen. Der Klä­ger erhalte auch kei­nen Vor­teil, der die Beein­träch­ti­gung sei­ner Arbeits­platz­wahl aus­glei­chen könnte.

 

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