Arbeiten im Homeoffice: Wer haftet für Schäden?

Arbeiten im Homeoffice – wer kommt bei Schäden auf? Adobe Stock/ Andrey Popov

Aufgrund der Corona-Pandemie hat sich das Arbeitsmodell gewandelt und immer mehr Arbeitnehmer arbeiten im Homeoffice. Vielen stellt sich daher die Frage: Wer haftet eigentlich für Schäden, die während der Arbeitszeit zu Hause entstehen?

In der Firma ist die Sache einfach: Der Arbeitgeber stellt die technischen Hilfsmittel, sorgt für die IT-Sicherheit und den Datenschutz. Mit der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice wird jedoch ein Teil der Verantwortung in die Hände des Arbeitnehmers gelegt.

Wer haftet bei Verletzungen, die während der Arbeitszeit entstehen?

+++Gesetzesänderung tritt in Kraft+++

Prinzipiell gilt: Der Arbeitnehmer ist im Homeoffice genauso versichert wie auf seiner Arbeitsstätte. Stürzt er beispielsweise zu Hause die Treppe hinunter und verletzt sich, weil er im Keller die unterbrochene Internetverbindung prüfen will, die er für die dienstliche Tätigkeit benötigt, ist dieser Unfall versichert. Stürzt er hingegen auf dem Weg in die Küche, weil er sich ein Glas Wasser holen möchte, wurde bis dato der Versicherungsschutz regelmäßig verneint. Nahrungsaufnahme zählte als eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Dies hat sich nun durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geändert! In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten. Im Homeoffice besteht nun im selben Umfang Versicherungsschutz wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Eine weitere Änderung betrifft die Wege, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Bisher waren Beschäftigte im Homeoffice auf Wegen, um Kinder in die Betreuung zu geben, bislang nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.

+++Urteil des Bundessozialgericht+++

In seinem aktuellen Urteil vom 8.12.2021 hat das Bundessozialgericht (BSG) nun entschieden, dass auch schon vor Arbeitsbeginn im Homeoffice der Unfallschutz greift (Az: B 2 U 4/21 R). Demnach fällt auch der Weg in der eigenen Wohnung zum erstmaligen Arbeitsbeginn unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist hierfür die „Handlungstendenz“ zur beruflichen Arbeitsaufnahme.

Zum Hintergrund

Der Kläger war auf dem Weg vom Schlafzimmer zum häuslichen Arbeitszimmer, das eine Etage tiefer liegt, die Treppe heruntergestürzt und hatte sich einen Brustwirbel gebrochen. Seine Berufsgenossenschaft hatte den Versicherungsschutz abgelehnt, da sie darin keinen Wegeunfall gesehen habe. Dem hat das BSG nun widersprochen und dem Kläger den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zuerkannt.

Wer haftet bei Schäden an Arbeitsgeräten?

Beschädigt der Arbeitnehmer eingesetzte Arbeitsgeräte, wie Laptop, Diensthandy o.ä., haftet er lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann er anteilig haften, bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden in voller Höhe. Weiterhin kommt es auch auf die Art der Tätigkeit an. Geht zum Beispiel der Laptop während einer beruflichen Recherche kaputt, haftet der Arbeitnehmer gar nicht (solange das Gerät stabil aufgestellt war). Surft er hingegen privat im Internet, muss er – zumindest anteilig – für den Schaden aufkommen. Die sogenannte Haftungsprivilegierung, durch die Arbeitnehmer weniger streng haften, greift in diesem Fall nicht.
Dasselbe gilt, wenn sich der Arbeitnehmer einen Computervirus auf den PC lädt. Geschieht dies bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, haftet der Arbeitgeber. Ist er aus privaten Gründen im Internet, wird er selbst in Haftung genommen, da er die schädigende Handlung bei Vollzug einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen hat. Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegien berufen.

Datenschutz beim Arbeiten im Homeoffice

Arbeitnehmer müssen dieselben Datenschutzbestimmungen, die im Betrieb gelten, auch zu Hause einhalten. Das heißt, sie sind verpflichtet, Arbeitsplatz und Arbeitsmittel wie Laptop, Computer und Diensthandy vor dem Zugriff von Dritten zu schützen. Es muss also gewährleistet sein, dass der Partner oder die Partnerin sowie die Kinder nicht am Computer herumspielen oder mit anderen sensiblen Daten in Berührung kommen können. Sollte es keinen separaten abschließbaren Arbeitsraum geben, muss man den Computer zumindest mit einem sicheren Passwort sperren.

Drei nützliche Tipps, wie Sie auch im Homeoffice den Datenschutz einhalten:

  1. Lassen Sie Unterlagen nicht offen liegen. Vertrauliche Dokumente müssen so aufbewahrt werden, dass Dritte sie nicht einsehen können.
  2. Schreddern statt Altpapier. Dokumente mit personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen dürfen nicht einfach im Papiermüll entsorgt, sondern sollten bestenfalls geschreddert werden. Hat man im Homeoffice keinen Aktenvernichter zur Verfügung, entsorgt man die Dokumente am besten im Büro.
  3. Internetzugang sichern. Arbeiten Sie nur über ein verschlüsseltes WLAN. Der Arbeitgeber sollte zudem eine gesicherte Verbindung zu den Servern gewährleisten (VPN-Verbindung o.ä.).

Haftung im Ernstfall

Werden Daten bekannt oder gehen verloren, haftet im Außenverhältnis bzw. gegenüber Dritten der Arbeitgeber. Im Innenverhältnis kann er jedoch den oder die verantwortliche(n) Mitarbeiter/in in Regress nehmen, sofern diese(r) grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat.
Je nach Schwere des Verstoßes ist eine Abmahnung möglich. In sehr schweren Fällen, wenn z.B. Daten vorsätzlich weitergegeben wurden, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch fristlos kündigen.

Sie haben haftungsrechtliche Fragen zum Thema Arbeiten im Homeoffice? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail unter info@gc-kanzlei.de oder telefonisch unter 06131 / 95009-0. Unser Anwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.

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