Anlasslose Weitergabe von Kundendaten an Schufa ist unzulässig

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Datenschutzhinweise beinhaltet, die zur anlasslosen Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa oder eine andere Auskunftei berechtigen, ist laut dem Landgericht Frankfurt am Main unzulässig.

 

Zum Sachverhalt

Die Geschäftsbedingungen des Stromanbieters Eprimo berechtigen sie zur Auskunft über die Bonität von Kunden, die an einem Stromvertrag interessiert sind. Im Gegenzug sind sie berechtigt Kundendaten von betrügerischem und die vertraglichen Pflichten verletzendem Verhalten an die Schufa und andere Auskunfteien weiterzugeben.

Die klagende Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beanstandete jedoch, dass die Klausel so weit gefasst war, dass sie Eprimo ebenso dazu berechtigte der Schufa, aber auch anderen Auskunfteien, Kundendaten zur Durchführung und Beendigung der Geschäftsbeziehungen bei vertragsgemäßem Verhalten weiterzugeben.

Klausel verstößt gegen die DS-GVO

Das LG gab der vzbv recht: Die Klausel, die eine anlasslose Datenweitergabe regelt, ist unzulässig. Es ist nicht rechtmäßig, Daten weiterzugeben, die in keinem Zusammenhang mit einer Verletzung von vertraglichen Pflichten stehen oder für die Feststellung der Kundenbonität nicht erforderlich sind. Die DS-GVO schützt personenbezogene Daten. Dies soll gewährleistet werden, indem Datenweitergaben nicht anlasslos erfolgen dürfen, sondern nur aus anerkannten Rechtfertigungsgründen. Die unzulässige Klausel von Eprimo war so weit gefasst, dass quasi alle gesammelten Daten an die Schufa weitegeleitet werden durften, mitunter Angaben über den Stromverbrauch oder die Vertragslaufzeiten. Weitergegebene Daten dieser Art können den Schutz der Stromkunden aushebeln. Könnte ein Stromanbieter Einsicht darauf nehmen wie oft ein Kunde einen Anbieterwechsel vornehme, könnte dies dazu führen, dass er von einem Vertragsschluss absieht.

vzbv kann Datenverstöße geltend machen

Als Verband zur Gewährleistung von Verbraucherinteressen ist es dem vzbv gestattet auch Datenverstöße geltend zu machen. Verbraucherschutzziele gehen mit dem Schutz von personenbezogenen Daten von Verbraucherinnen und Verbrauchern einher, so die Klarstellung des LG.