Kündigung erhalten? – Alles Wissenswerte zur Kündigungsschutzklage
Erhält man als Arbeitnehmer eine Kündigung, ist man im ersten Moment meist schockiert und ratlos. Habe ich meinen Arbeitsplatz nun endgültig verloren oder kann ich mich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen? Diese Fragen klären wir im Folgenden:
Die Kündigungsschutzklage
Ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam oder bestehen Zweifel an deren Wirksamkeit, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Mit einer solchen Klage möchte man gerichtlich feststellen lassen, ob die Kündigung unwirksam ist oder Bestand hat. Klagt der Arbeitnehmer erfolgreich, behält er seinen Arbeitsplatz.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- sie lediglich mündlich und nicht schriftlich erklärt wurde (§ 623 BGB).
- die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 624 BGB).
- das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, dieser vor der Kündigung jedoch nicht angehört wurde (§ 102 I BetrVG).
- der Arbeitgeber einer Schwangeren gekündigt hat (§ 17 I MuSchG).
Zudem gibt es Fälle, in denen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Auch dann kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Solche Zweifel kommen beispielsweise dann in Betracht, wenn
- der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese damit begründet, dass der Arbeitnehmer einen schweren Pflichtverstoß begangen habe. Diesen Vorwurf kann er jedoch nicht begründen.
- im Falle einer betriebsbedingten Kündigung keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde.
- der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wurde, im Voraus jedoch keine Abmahnung ausgesprochen wurde.
Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam oder unwirksam ist und ob es sich lohnt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ist meist auf Anhieb nicht zu erkennen. Daher empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man eine Kündigung ohne Klage schlicht hinnimmt.
Klagefrist bei Kündigungsschutzklage beachten
Zieht man die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Betracht, ist eine Klagefrist von drei Wochen einzuhalten. Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Frist Klage, gilt die Kündigung als wirksam. Die Frist beginnt bei Zugang der Kündigung.
Kosten der ersten Instanz
Bevor Sie eine Kündigungsschutzklage erheben, bedenken Sie, dass in der ersten Instanz die Rechtsanwaltskosten von jeder Partei selbst getragen werden müssen. Das gilt unabhängig davon, wer den Rechtsstreit gewinnt. Der Arbeitnehmer soll nicht das Risiko tragen, auch die Anwaltskosten des Arbeitgebers zu übernehmen, falls er den arbeitsgerichtlichen Prozess verliert.
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ergibt sich dabei aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer expliziten Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt.
Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Rechtanwaltskosten. Unter Umständen kann man auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Anspruch auf Abfindung
Ob ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung Anspruch auf Erhalt einer Abfindung hat, erfahren Sie hier: https://www.gc-kanzlei.de/abfindung-nach-kuendigung/.
Sie haben Fragen rund um das Thema Arbeitsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch 06131 – 950090. Unser Fachanwalt für Arbeitsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
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