Änderung der Düsseldorfer Tabelle – Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Düs­sel­dor­fer Tabelle – Foto: Adobe Stock/​ Stockfotos-​​MG

Kin­der müs­sen seit dem 1. Januar 2022 vom getrennt leben­den Eltern­teil, sei es der Vater oder die Mut­ter, mehr Unter­halt bekom­men. Die Düs­sel­dor­fer Tabelle wurde zu Jah­res­be­ginn vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ange­passt.

Wer muss Unter­halt zah­len?

Der Eltern­teil, bei dem sich das gemein­same min­der­jäh­rige Kind nicht stän­dig auf­hält, ist zum soge­nann­ten Bar­un­ter­halt ver­pflich­tet (§ 1612a BGB). Bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern, die in der Aus­bil­dung oder im Stu­dium sind, sind beide Eltern­teile zum Unter­halt ver­pflich­tet.

Düs­sel­dor­fer Tabelle 2022 – Was ändert sich kon­kret?

Der Min­dest­un­ter­halt­satz pro Monat beträgt nun für Kin­der

  • bis 5 Jahre: 396 Euro (vor­her: 393 Euro)
  • zwi­schen 6 und 11 Jah­ren: 455 Euro (vor­her 451 Euro)
  • zwi­schen 12 und 17 Jah­ren: 533 Euro (vor­her 528 Euro)
  • für Voll­jäh­rige im Stu­dium, die nicht bei ihren Eltern leben: 860 Euro (unver­än­dert)

Bitte beach­ten: Die Sätze bezie­hen sich jeweils auf die nied­rigste Ein­kom­mens­gruppe der Unter­halts­pflich­ti­gen, d.h. wenn sie nicht mehr als 1900 Euro netto im Monat ver­die­nen. Für höhere Ein­kom­men weist die Tabelle höhere Beträge aus.

Wesent­li­che Neue­rung

Bis­her gab es zehn Ein­kom­mens­grup­pen für ein Ein­kom­men bis zu 5.500 Euro. Nun wurde die Düs­sel­dor­fer Tabelle um fünf wei­tere Ein­kom­mens­grup­pen bis zu einem berei­nig­ten Ein­kom­men von 11.000 Euro auf­ge­stockt.

Die neue ange­passte Tabelle fin­den Sie hier: Düs­sel­dor­fer Tabelle 2022

Selbst­be­halt

Beim Selbst­be­halt gab es keine Ände­run­gen. Er beträgt wei­ter­hin:

  • Bei Nichter­werbs­tä­ti­gen: 960 Euro.
  • Bei Erwerbs­tä­ti­gen (nied­rigste Ein­kom­mens­stufe): 1160 Euro (aus­ge­hend von einer Warm­miete von 430 Euro; über­schrei­ten die Wohn­kos­ten jedoch die­sen Betrag, kann der Selbst­be­halt ange­passt wer­den)

Kurz erklärt: Was ist die Düs­sel­dor­fer Tabelle?

Die Düs­sel­dor­fer Tabelle wurde 1962 durch das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ein­ge­führt (daher auch der Name). Sie dient bun­des­weit als Richt­li­nie zur Bemes­sung des Kin­des– sowie des Ehe­gat­ten­un­ter­halts und wird regel­mä­ßig (meist jähr­lich) vom OLG Düs­sel­dorf in Abstim­mung mit ande­ren Ober­lan­des­ge­rich­ten und dem Deut­schen Fami­li­en­ge­richts­tag ver­öf­fent­licht. Die Tabelle selbst hat keine Geset­zes­kraft, son­dern ist ledig­lich eine Emp­feh­lung zur Berech­nung des Unter­halts. Sie wird aller­dings in allen deut­schen Gerich­ten aner­kannt.

Die Düs­sel­dor­fer Tabelle gibt die monat­li­chen Beträge für den Kin­des­un­ter­halt an, gestaf­felt nach dem Net­to­ein­kom­men des Unter­halts­pflich­ti­gen und dem Alter der Kin­der. Es gibt zehn Ein­kom­mens– und vier Alters­stu­fen.

Berück­sich­ti­gung von Kin­der­geld

Wich­tig: Aus der Tabelle ergibt sich nicht der Zahl­be­trag, denn der unter­halts­pflich­tige Eltern­teil darf die Hälfte des Kin­der­gelds vom Unter­halt abzie­hen. Erst dann kommt man auf den tat­säch­li­chen Unter­halts­be­trag.

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