Änderung der Düsseldorfer Tabelle – Mehr Unterhalt für Trennungskinder

Düsseldorfer Tabelle – Foto: Adobe Stock/ Stockfotos-MG

Kinder müssen seit dem 1. Januar 2022 vom getrennt lebenden Elternteil, sei es der Vater oder die Mutter, mehr Unterhalt bekommen. Die Düsseldorfer Tabelle wurde zu Jahresbeginn vom Oberlandesgericht Düsseldorf angepasst.

Wer muss Unterhalt zahlen?

Der Elternteil, bei dem sich das gemeinsame minderjährige Kind nicht ständig aufhält, ist zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet (§ 1612a BGB). Bei volljährigen Kindern, die in der Ausbildung oder im Studium sind, sind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet.

Düsseldorfer Tabelle 2022 – Was ändert sich konkret?

Der Mindestunterhaltsatz pro Monat beträgt nun für Kinder

  • bis 5 Jahre: 396 Euro (vorher: 393 Euro)
  • zwischen 6 und 11 Jahren: 455 Euro (vorher 451 Euro)
  • zwischen 12 und 17 Jahren: 533 Euro (vorher 528 Euro)
  • für Volljährige im Studium, die nicht bei ihren Eltern leben: 860 Euro (unverändert)

Bitte beachten: Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen, d.h. wenn sie nicht mehr als 1900 Euro netto im Monat verdienen. Für höhere Einkommen weist die Tabelle höhere Beträge aus.

Wesentliche Neuerung

Bisher gab es zehn Einkommensgruppen für ein Einkommen bis zu 5.500 Euro. Nun wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro aufgestockt.

Die neue angepasste Tabelle finden Sie hier: Düsseldorfer Tabelle 2022

Selbstbehalt

Beim Selbstbehalt gab es keine Änderungen. Er beträgt weiterhin:

  • Bei Nichterwerbstätigen: 960 Euro.
  • Bei Erwerbstätigen (niedrigste Einkommensstufe): 1160 Euro (ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro; überschreiten die Wohnkosten jedoch diesen Betrag, kann der Selbstbehalt angepasst werden)

Kurz erklärt: Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wurde 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf eingeführt (daher auch der Name). Sie dient bundesweit als Richtlinie zur Bemessung des Kindes- sowie des Ehegattenunterhalts und wird regelmäßig (meist jährlich) vom OLG Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag veröffentlicht. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, sondern ist lediglich eine Empfehlung zur Berechnung des Unterhalts. Sie wird allerdings in allen deutschen Gerichten anerkannt.

Die Düsseldorfer Tabelle gibt die monatlichen Beträge für den Kindesunterhalt an, gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter der Kinder. Es gibt zehn Einkommens- und vier Altersstufen.

Berücksichtigung von Kindergeld

Wichtig: Aus der Tabelle ergibt sich nicht der Zahlbetrag, denn der unterhaltspflichtige Elternteil darf die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen. Erst dann kommt man auf den tatsächlichen Unterhaltsbetrag.

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