Bekommt man als Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung?
Wird man als Arbeitnehmer gekündigt, stellen sich viele Fragen. Hat man seinen Arbeitsplatz nun endgültig verloren oder kann man sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen? Bekommt man wenigstens als Entschädigung eine Abfindung? Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung haben und was es dabei zu beachten gilt, erklären wir Ihnen hier:
Was ist überhaupt eine Abfindung?
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, um diesen für den Verlust seines Arbeitsplatzes und den damit einhergehenden Verdienstausfall zu entschädigen.
Besteht ein genereller Anspruch auf Abfindung?
Arbeitnehmer haben in Deutschland grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung. Insbesondere im Falle einer rechtmäßigen Kündigung sollte der Arbeitnehmer nicht mit der Zahlung einer Abfindung rechnen. Es gibt jedoch einige Ausnahmefälle, in denen dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Abfindung zusteht:
Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfindung?
Arbeitnehmer haben nur dann einen Anspruch auf Erhalt einer Abfindung, wenn
1. der Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung angeboten oder zugesagt hat
2. dies im Tarifvertrag geregelt ist
3. eine entsprechende Regelung in der Betriebsvereinbarung enthalten ist
4. sich ein Anspruch aus dem Sozialplan ergibt
Für den Fall, dass ein Betrieb „geändert“, also beispielsweise stillgelegt oder eingeschränkt wird, kann in einem Sozialplan vereinbart werden, dass den entlassenen Arbeitnehmern ein Anspruch auf eine Abfindung zusteht.
5. ein Anspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht
Wird der Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen gekündigt und erhebt vor Ablauf einer dreiwöchigen Frist keine Kündigungsschutzklage gegen den Arbeitgeber, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, richtet sich die zu zahlende Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Zu zahlen ist dann ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.
6. die Parteien einen entsprechenden gerichtlicher Vergleich schließen
Hat ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht, können sich die Parteien vor Gericht auf einen Vergleich einigen und darin einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung begründen. Ein solcher Vergleich sieht häufig vor, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden und der Arbeitnehmer als Entschädigung eine Abfindung erhält.
7. sich ein entsprechender Anspruch aus einem Auflösungsurteil ergibt
Wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage festgestellt, dass die Kündigung rechtswidrig und folglich unwirksam war, könnte der Arbeitnehmer grundsätzlich an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Oft ist dem Arbeitnehmer dies jedoch nicht zuzumuten. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Arbeitgeber und –nehmer im Laufe des Verfahrens erheblich in Streit geraten sind. Dann kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen. Dieser erhält dann als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Höhe der Abfindung beträgt in einem solchen Fall bis zu zwölf Bruttomonatsverdienste.
8. eine entsprechende Regelung in einem Aufhebungsvertrag enthalten ist.
Liegt keine der vorgenannten Voraussetzungen vor, haben Arbeitnehmer trotzdem gute Chancen auf den Erhalt einer Abfindung. Denn auch im Falle einer vermeintlich gerechtfertigten Kündigung birgt das komplexe deutsche Kündigungsschutzrecht Risiken für den Arbeitgeber. Denn dieses macht es in den meisten Fällen schwierig, im Voraus die Frage zu beantworten, ob eine Kündigung auch einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standhalten wird. Können die vorgebrachten Kündigungsgründe beispielsweise vor Gericht nicht bewiesen werden, kann die Kündigung für unwirksam erklärt werden.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Zudem muss er den Lohn nachzahlen, der dem Arbeitnehmer seit dem Ende der Kündigungsfrist bis zur Entscheidung des Gerichts zusteht, obwohl der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum nicht mehr gearbeitet hat. Da sich Verfahren vor dem Arbeitsgericht oft hinziehen, können sich dabei beträchtliche Summen anhäufen.
Um diesem Risiko zu entgehen, schließen Arbeitgeber oft Aufhebungsverträge. Beide Parteien beenden dadurch das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer durch die Zahlung der Abfindung eine Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
Ein weiterer Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages besteht darin, dass die Möglichkeiten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stark begrenzt sind. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist nach dem KSchG, dass ein Kündigungsgrund vorliegt. Ist ein solcher Grund hingegen nicht gegeben, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen und als Entschädigung eine Abfindung zahlen.
Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld?
Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Somit bleibt der volle Anspruch bestehen. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vorzeitig, also ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, beendet. In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der Kündigungsfrist gezahlt.
Versteuerung der Abfindung ?
Steuerrechtlich gelten Abfindungen als außerordentliche Einkünfte, weshalb von der Zahlung einer Abfindung Lohnsteuer abzuführen ist. Es findet jedoch eine steuerliche Begünstigung statt, indem die sogenannte Fünftelregelung Anwendung findet. Danach werden die Steuern auf die Abfindungszahlung so errechnet, als hätte der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindungszahlung erhalten.
Die Abfindung ist jedoch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, weshalb der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge, wie Kranken– oder Rentenversicherungsbeiträge, zahlen muss.
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