Bekommt man als Arbeitnehmer nach einer Kündigung eine Abfindung?

Wann bekommt man als Arbeit­neh­mer eine Abfin­dung? Foto: stock​.adobe​.com/​d​o​m​o​s​k​a​nonos

Wird man als Arbeit­neh­mer gekün­digt, stel­len sich viele Fra­gen. Hat man sei­nen Arbeits­platz nun end­gül­tig ver­lo­ren oder kann man sich gegen die Kün­di­gung zur Wehr set­zen? Bekommt man wenigs­tens als Ent­schä­di­gung eine Abfin­dung? Ob Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf eine Abfin­dung haben und was es dabei zu beach­ten gilt, erklä­ren wir Ihnen hier:

Was ist über­haupt eine Abfin­dung?

Bei einer Abfin­dung han­delt es sich um eine ein­ma­lige Zah­lung des Arbeit­ge­bers an den Arbeit­neh­mer, um die­sen für den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes und den damit ein­her­ge­hen­den Ver­dienst­aus­fall zu ent­schä­di­gen.

Besteht ein gene­rel­ler Anspruch auf Abfin­dung?

Arbeit­neh­mer haben in Deutsch­land grund­sätz­lich kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Erhalt einer Abfin­dung. Ins­be­son­dere im Falle einer recht­mä­ßi­gen Kün­di­gung sollte der Arbeit­neh­mer nicht mit der Zah­lung einer Abfin­dung rech­nen. Es gibt jedoch einige Aus­nah­me­fälle, in denen dem Arbeit­neh­mer ein Anspruch auf Abfin­dung zusteht:

Wann besteht ein Anspruch auf eine Abfin­dung?

Arbeit­neh­mer haben nur dann einen Anspruch auf Erhalt einer Abfin­dung, wenn

1. der Arbeit­ge­ber die Zah­lung einer Abfin­dung ange­bo­ten oder zuge­sagt hat

2. dies im Tarif­ver­trag gere­gelt ist

3. eine ent­spre­chende Rege­lung in der Betriebs­ver­ein­ba­rung ent­hal­ten ist

4. sich ein Anspruch aus dem Sozi­al­plan ergibt

Für den Fall, dass ein Betrieb „geän­dert“, also bei­spiels­weise still­ge­legt oder ein­ge­schränkt wird, kann in einem Sozi­al­plan ver­ein­bart wer­den, dass den ent­las­se­nen Arbeit­neh­mern ein Anspruch auf eine Abfin­dung zusteht.

5. ein Anspruch gemäß § 1a Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) besteht

Wird der Arbeit­neh­mer aus drin­gen­den betrieb­li­chen Grün­den gekün­digt und erhebt vor Ablauf einer drei­wö­chi­gen Frist keine Kün­di­gungs­schutz­klage gegen den Arbeit­ge­ber, hat der Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf eine Abfin­dung.

Sind diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, rich­tet sich die zu zah­lende Abfin­dung nach der Dauer der Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit: Zu zah­len ist dann ein hal­bes Brut­to­ge­halt pro Beschäf­ti­gungs­jahr.

6. die Par­teien einen ent­spre­chen­den gericht­li­cher Ver­gleich schlie­ßen

Hat ein Arbeit­neh­mer nach sei­ner Kün­di­gung eine Kün­di­gungs­schutz­klage beim Arbeits­ge­richt ein­ge­reicht, kön­nen sich die Par­teien vor Gericht auf einen Ver­gleich eini­gen und darin einen Anspruch auf Zah­lung einer Abfin­dung begrün­den. Ein sol­cher Ver­gleich sieht häu­fig vor, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich been­den und der Arbeit­neh­mer als Ent­schä­di­gung eine Abfin­dung erhält.

7. sich ein ent­spre­chen­der Anspruch aus einem Auf­lö­sungs­ur­teil ergibt

Wird im Rah­men einer Kün­di­gungs­schutz­klage fest­ge­stellt, dass die Kün­di­gung rechts­wid­rig und folg­lich unwirk­sam war, könnte der Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich an sei­nen Arbeits­platz zurück­keh­ren. Oft ist dem Arbeit­neh­mer dies jedoch nicht zuzu­mu­ten. Das ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn Arbeit­ge­ber und –neh­mer im Laufe des Ver­fah­rens erheb­lich in Streit gera­ten sind. Dann kann das Arbeits­ge­richt auf Antrag des Arbeit­neh­mers das Arbeits­ver­hält­nis auf­lö­sen. Die­ser erhält dann als Aus­gleich für den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes eine Abfin­dung. Die Höhe der Abfin­dung beträgt in einem sol­chen Fall bis zu zwölf Brut­to­mo­nats­ver­dienste.

8. eine ent­spre­chende Rege­lung in einem Auf­he­bungs­ver­trag ent­hal­ten ist.

Liegt keine der vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen vor, haben Arbeit­neh­mer trotz­dem gute Chan­cen auf den Erhalt einer Abfin­dung. Denn auch im Falle einer ver­meint­lich gerecht­fer­tig­ten Kün­di­gung birgt das kom­plexe deut­sche Kün­di­gungs­schutz­recht Risi­ken für den Arbeit­ge­ber. Denn die­ses macht es in den meis­ten Fäl­len schwie­rig, im Vor­aus die Frage zu beant­wor­ten, ob eine Kün­di­gung auch einer arbeits­ge­richt­li­chen Über­prü­fung stand­hal­ten wird. Kön­nen die vor­ge­brach­ten Kün­di­gungs­gründe bei­spiels­weise vor Gericht nicht bewie­sen wer­den, kann die Kün­di­gung für unwirk­sam erklärt wer­den.

In die­sem Fall muss der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer wei­ter beschäf­ti­gen. Zudem muss er den Lohn nach­zah­len, der dem Arbeit­neh­mer seit dem Ende der Kün­di­gungs­frist bis zur Ent­schei­dung des Gerichts zusteht, obwohl der Arbeit­neh­mer in die­sem Zeit­raum nicht mehr gear­bei­tet hat. Da sich Ver­fah­ren vor dem Arbeits­ge­richt oft hin­zie­hen, kön­nen sich dabei beträcht­li­che Sum­men anhäu­fen.

Um die­sem Risiko zu ent­ge­hen, schlie­ßen Arbeit­ge­ber oft Auf­he­bungs­ver­träge. Beide Par­teien been­den dadurch das Arbeits­ver­hält­nis in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men. Im Gegen­zug erhält der Arbeit­neh­mer durch die Zah­lung der Abfin­dung eine Ent­schä­di­gung für den Ver­lust sei­nes Arbeits­plat­zes.

Ein wei­te­rer Grund für den Abschluss eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges besteht darin, dass die Mög­lich­kei­ten zur Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses durch das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) stark begrenzt sind. Vor­aus­set­zung für eine wirk­same Kün­di­gung ist nach dem KSchG, dass ein Kün­di­gungs­grund vor­liegt. Ist ein sol­cher Grund hin­ge­gen nicht gege­ben, kann der Arbeit­ge­ber mit dem Arbeit­neh­mer einen Auf­he­bungs­ver­trag schlie­ßen und als Ent­schä­di­gung eine Abfin­dung zah­len. 

Anrech­nung der Abfin­dung auf das Arbeits­lo­sen­geld?

Die Abfin­dung wird grund­sätz­lich nicht auf das Arbeits­lo­sen­geld ange­rech­net. Somit bleibt der volle Anspruch beste­hen. Eine Aus­nahme besteht jedoch, wenn der Arbeit­neh­mer das Arbeits­ver­hält­nis vor­zei­tig, also ohne Ein­hal­tung der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist, been­det. In die­sem Fall wird das Arbeits­lo­sen­geld erst nach Ablauf der Kün­di­gungs­frist gezahlt.

Ver­steue­rung der Abfin­dung ?

Steu­er­recht­lich gel­ten Abfin­dun­gen als außer­or­dent­li­che Ein­künfte, wes­halb von der Zah­lung einer Abfin­dung Lohn­steuer abzu­füh­ren ist. Es fin­det jedoch eine steu­er­li­che Begüns­ti­gung statt, indem die soge­nannte Fünf­tel­re­ge­lung Anwen­dung fin­det. Danach wer­den die Steu­ern auf die Abfin­dungs­zah­lung so errech­net, als hätte der Arbeit­neh­mer inner­halb von fünf Jah­ren jeweils ein Fünf­tel der Abfin­dungs­zah­lung erhal­ten.

Die Abfin­dung ist jedoch kein sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ent­gelt, wes­halb der Arbeit­neh­mer keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, wie Kran­ken– oder Ren­ten­ver­si­che­rungs­bei­träge, zah­len muss.

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